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Allgemeine Geschäftsbedingungen  

1.) Auftrag:

Gegenstand des Auftrags ist der durch den Auftragnehmer (Vermögensverwalter) für den Auftraggeber (Anleger) durchgeführte Wertpapierhandel. Der Auftragnehmer ist dabei in seinen Entscheidungen im Rahmen der vom Kunden gewählten Anlageformen und der schriftlich getroffenen Zusatzvereinbarung frei. Sämtliche Entscheidungen werden vom Auftragnehmer nach bestem Wissen und mit dem ausschließlichen Ziel getätigt, die Anlage des Kunden im Rahmen der vom Kunden gewählten Anlageform zu verwalten und zu vermehren. Der Auftragnehmer muß jedoch zu keinem Zeitpunkt seine getroffenen Kauf- oder Verkaufsentscheidungen mit dem Auftraggeber abstimmen, ihm diese ankündigen oder diese im nachhinein begründen. Es besteht weiter keine Verpflichtung zu einem bestimmten Investitionsgrad.

2) Bank:

Die Vermögensverwaltung wird über ein Tagesgeld- oder ein (ausschließlich als Verrechnungskonto dienendes) Girokonto sowie ein Wertpapierdepot bei einer geeigneten Schweizer Bank abgewickelt. Beide Konten werden vom Auftraggeber ausschließlich zu diesem Zweck eingerichtet und lauten auf dessen Namen. Eine Vermischung des Kapitals des Auftraggebers mit dem Kapital des Vermögensverwalters oder dem Kapital anderer Kunden ist somit ausgeschlossen. Die Vermögensverwaltung arbeitet vollkommen unabhängig von bestimmten Bankinstituten, empfiehlt dem Kunden aber eine Bank, der im betreffenden Wertpapierbereich geeignete Konditionen bietet. Ein Wechsel des Bankinstituts oder die parallele Zusammenarbeit mit mehreren Instituten ist möglich.

3) Konto- / Depotvollmacht:

Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer eine Vollmacht, mit der der Auftragnehmer insbesondere bevollmächtigt wird, die betreffenden Wertpapiere (Anleihen, Fonds/Indexzertifikate, Aktien bzw. Optionsscheine / Covered Warrants) anzukaufen bzw. wieder zu verkaufen und sämtlichen Schriftverkehr sowie Kontoauszüge, Rechnungsabschlüsse, Wertpapier-, Depot- und Ertragssaufstellungen sowie den Steuerabschluß entgegenzunehmen und anzuerkennen. Der Auftragnehmer ist allerdings weder zur Erteilung von Untervollmachten, noch zum Abschluß oder zur Änderung von Kreditverträgen berechtigt. Die Vollmacht kann vom Kontoinhaber jederzeit fristlos ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.

 4) Wahl der Anlageform / Zusatzvereinbarungen:

Der Auftragnehmer bietet unterschiedlich risikoreiche Anlageformen an. Unter Beachtung der jeweils erforderlichen Mindestsummen entscheidet sich der Auftragnehmer dann je nach persönlichen Anlagezielen und Risikobereitschaft zunächst für eine oder mehrere dieser Anlageformen. In der Regel wird dann für jede gewählte Anlageform getrennt jeweils ein Depot eingerichtet. Sämtliche Gewinne, Verluste, Zinserträge, Dividenden, Guthabenzinsen, Spesen und Bankgebühren werden dann direkt auf den einzelnen Depots verwaltet. Für die Höhe der Guthabenverzinsung, Bankgebühren etc. gelten jeweils die aktuellen Konditionen der gewählten Bank.

Innerhalb der einzelnen Anlageformen können desweiteren zusätzliche Absprachen, z.B. über die zu wählende Anlagestrategie zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber getroffen werden. Diese sind als Zusatzvereinbarung bei Auftragserteilung schriftlich zu fixieren.

Es wird davon ausgegangen, daß risikoärmere Anlagen den Depots ohne Rücksprache beigemischt werden können.

5) Termingeschäftsfähigkeit:

Sollte auch der Handel mit Optionsscheinen Gegenstand des Auftrages sein, so muß desweiteren die Termingeschäftsfähigkeit sowohl des Auftraggebers als auch des Auftragsnehmers bei der Bank vorliegen. Die dazu notwendige Aufklärung über Verlustrisiken in Verbindung mit Optionsschein- und Börsentermingeschäften erfolgt dabei immer seitens der Bank.

6) Starteinlage, Beginn der Vermögensverwaltung:

Die Vermögensverwaltung beginnt, sobald der Vermögensverwaltungsauftrag durch den Auftragnehmer angenommen wurde und nachdem sämtliche Voraussetzungen für die Aufnahme der Vermögensverwaltung erfüllt sind, also insbesondere die Konten/Depots eingerichtet sind, die Vollmachten erteilt wurden, die Termingeschäftsfähigkeit (falls erforderlich) sowohl für den Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer vorliegt, und nachdem die Einlagebeträge auf dem Tagesgeldkonto des Auftraggebers eingegangen sind.

7) Gebühren:

7.1) Gewinnbeteiligung und Handlingpauschale der Vermögensverwaltung:

Der Auftragnehmer berechnet für seine Tätigkeit für jede Anlageform getrennt eine Gewinnbeteiligung in Höhe von derzeit 15 % zuzüglich der Handlingpauschale von 0,375 %. Die Handlingpauschale und dieGewinnbeteiligung wird zu jedem Quartalsende fällig.

Mit dieser Gewinnbeteiligung sowie der Handlingpauschale sind sämtliche Unkosten, die dem Auftragnehmer entstehen, vollständig abgegolten. Insbesondere sind dies sämtliche Kosten für Kontoeinrichtung, Informationsbeschaffung und Auswertung, Verwaltungskosten, Erstellung der Depotberichte, Korrespondenz mit den Banken etc.

7.2) Bankgebühren, fremde Spesen, Zinsen, Dividenden:

Sämtliche von den Banken direkt berechneten Gebühren, wie z. B. Kontoführungsgebühren, Depotgebühren, Stornogebühren, Clearinggebühren, Limitgebühren, Bankprovisionen bei Kauf und Verkauf von Wertpapieren sowie alle von der Bank in Rechnung gestellten fremden Spesen, wie z.B. Maklergebühren gehen immer zu Lasten des Tagesgeldkontos des Auftraggebers und sind nicht in der Gewinnbeteiligung gem. Ziffer (7.1) enthalten.

8) Bankmitteilungen, Quartalsberichte, Stichtage:

Sämtliche von der Bank verschickten Mitteilungen, Auftragsbestätigungen, Abrechnungen und Depotauszüge gehen auf Wunsch direkt an die Adresse des Vermögensverwalter. Der Auftraggeber enthält vom Auftragnehmer einen schriftlichen Vermögensbericht (Quartalsbericht), aus dem der aktuelle Wert seines verwalteten Vermögens hervorgeht. Die Stichtage, für die die Quartalsberichte erstellt werden sind jeweils die letzten Arbeitstage der Monate März, Juni, September und Dezember. Grundlage der Abrechnung sind die zum Stichtag jeweiligen aktuellen Kassakurse der Wertpapiere.

9) Wiederanlage von Gewinnen:

Sämtliche anfallende Gewinne, Zinsen und Dividenden stehen für die entsprechenden Anlageformen zur Reinvestition zur Verfügung.

10) Berechtigung zur Durchführung von eigenen Transaktionen des Auftraggebers:

Sämtliche Transaktionen, die das Tagesgeldkonto und Wertpapierdepot betreffen, dürfen ausschließlich vom Auftragnehmer durchgeführt werden. Sollte der Auftraggeber auch selbst Wertpapiertransaktionen tätigen wollen, so muß dies auf einem separaten Konto/Depot erfolgen. Ein Verstoß berechtigt den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung dieses Verwaltungsauftrages.

11) Aufstockung der Kapitaleinlage:

Der Auftraggeber kann die Kapitaleinlagen seiner Depots jederzeit erhöhen, indem er den Betrag auf sein betreffendes Depot überweist und die Vermögensverwaltung umgehend davon unterrichtet. Die Einlagen müssen insgesamt mindestens 1000,- Euro oder ein Vielfaches davon betragen. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, wird stillschweigend davon ausgegangen, daß der zusätzliche Betrag in derselben Art und Weise von der Vermögensverwaltung eingesetzt werden soll, wie die bisherige Einlage auf diesem Depot.

Auf Wunsch des Auftraggebers kann auch eine monatliche Überweisung per Dauerauftrag auf das Tagesgeldkonto vereinbart oder die Übernahme von Wertpapierpositionen auf das zu verwaltende Depot vorgenommen werden.

12) Entnahmen:

Um jeglichen Mißbrauch auszuschließen, wird für jedes Depot ein Referenzkonto (in der Regel das Girokonto des Kunden) festgelegt. Kapitalentnahmen können dann ausschließlich zugunsten dieses Referenzkontos durchgeführt werden.

Eine Kapitalentnahme, getrennt für jede bestehende Anlageform, ist jederzeit möglich, sofern dadurch die Mindesteinlage nicht unterschritten wird. Grundsätzlich sollte der Auftragnehmer möglichst frühzeitig über Zeitpunkt und Höhe eines geplanten Kapitalabzugs unterrichtet werden, um seine Vorgehensweise darauf abstimmen zu können.

13) Kündigung:

Dieser Vertrag kann vom Auftraggeber jederzeit fristlos oder auch zu einem bestimmten Termin ohne Angabe von Gründen  gekündigt werden. Bei fristloser Kündigung erlischt sofort die Kontovollmacht, d.h. es werden seitens des Auftragnehmers keinerlei Wertpapiertransaktionen mehr gestartet oder storniert, der Auftraggeber hat sich dann also sofort selbst um sein Konto/Depot zu kümmern. Insbesondere muß auf bestehende Kauf- oder Verkaufsorders sowie auf bestehende Depotanlagen vom Kontoinhaber selbst geachtet werden. Eine Gewinnbeteiligung wird fällig, falls zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung ein neuer Höchststand des Depots erreicht sein sollte.

Der Auftragnehmer kann diesen Vertrag mit sechswöchiger Kündigungsfrist zum Quartalsende kündigen. Fristlose Kündigungen sind nur bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers möglich.

14) Verlustrisiken, Haftung, Garantie:

Alle angebotenen Anlagestrategien der Vermögensverwaltung CAM sind offensiv. Durch die grosse Streuung und die verwendeten Anlageinstrumente muß trotzdem ein Depotverlauf mit Schwankungen in Kauf genommen werden. Da es sich also bei allen angebotenen Anlagestrategien bzw. Anlageinstrumenten zwar um unterschiedlich risikoreiche, allesamt jedoch um Anlageformen handelt, kann jederzeit auch ein größerer Verlust, im ungünstigsten Fall auch bis hin zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals eintreten.

Der Kunde muß bereit und wirtschaftlich in der Lage sein, eventuell entstehende Verluste selbst zu tragen.

Der Vermögensverwalter haftet in keinem Fall für aus seiner Tätigkeit entstehende Schäden oder Verluste mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für alle erstellten Abrechnungen und Quartalsberichte wird dem Auftraggeber ein Einspruchsrecht von 30 Tagen eingeräumt. 

15)  Gültigkeit:

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung als unwirksam erweisen, so wird die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im übrigen davon nicht berührt. Alle abweichenden oder zusätzlichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

 


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